Prämienverbilligung 2027 – Jetzt anmelden
Ab sofort bis am 31. Oktober 2026 kann die Prämienverbilligung 2027 online angemeldet werden.
Anspruch
Anspruch auf Prämienverbilligung hat nur
- wer am 1. Januar 2027 im Kanton Luzern wohnt (Wohnsitz)
- wer eine Krankenversicherung hat
- wer in bescheidenen Verhältnissen lebt. Das heisst, die Krankenkassenprämien sind höher als ein bestimmter Prozentsatz des massgebenden Einkommens.
Stichtag
Relevant sind die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B. Zivilstand) am 1. November 2026.
Anmeldung
Die Frist für die Anmeldung endet am 31. Oktober 2026. Bei einer Anmeldung während dem laufenden Jahr 2027 beginnt der Anspruch erst im Monat nach der Anmeldung. Die Anmeldung ist online unter ipv.was-luzern.ch möglich. Sie kann aber auch bei WAS Ausgleichskasse Luzern oder bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Ehepartner/in, Kinder und junge Erwachsene bis Jahrgang 2002 in Ausbildung werden automatisch mitberechnet, weshalb es pro Familie im gleichen Haushalt nur eine Anmeldung braucht.
Junge Erwachsene mit Jahrgang 2002 bis 2008
Junge Erwachsene, die am 1. November 2026 nicht in Ausbildung sind, melden sich selber an. Junge Erwachsene in Ausbildung werden zusammen mit den Eltern berechnet. Sie müssen sich nicht selber anmelden, wenn sie am Stichtag 1. November 2026 bei ihren Eltern wohnen. Wohnen sie in einem eigenen Haushalt, müssen sie sich selber anmelden.
80% Richtprämie für Kinder oder 50% Richtprämie für junge Erwachsene in Ausbildung
Kinder mit Jahrgängen 2009 bis 2027 haben Anspruch auf 80% der Richtprämie. Junge Erwachsene in einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung mit Jahrgängen 2002 bis 2008 haben Anspruch auf 50% der Richtprämie. Es gibt eine Einkommensobergrenze.
Trennung 2026
Trennt sich ein Ehepaar vor dem 1. November 2026, müssen sich beide Personen selber anmelden.
Auszahlung der Prämienverbilligung
Wir zahlen die Prämienverbilligung direkt an die Krankenkasse. Diese zieht den Betrag von den Prämienrechnungen ab. Ist die Prämienverbilligung höher als die geschuldete Krankenkassenprämie, wird die Differenz nicht ausbezahlt.
Berechnung
Für die Berechnung ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend. Diese darf nicht älter sein als vier Jahre. Ist die letzte Steuerveranlagung eine Ermessensveranlagung, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Das massgebende Einkommen für die Prämienverbilligung wird aus dem Nettoeinkommen und 10% des Reinvermögens sowie allfälligen Aufrechnungen und Abzügen berechnet. Es gibt eine Vermögensobergrenze.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in EU/EFTA-Staaten wohnen
Bitte melden Sie uns, falls Sie nicht erwerbstätige Familienangehörige haben, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Diese Personen werden nicht automatisch mitberechnet.
Neuberechnung des Anspruchs
Falls sich Ihre finanzielle Situation im Jahr 2027 im Vergleich zur verwendeten Steuerveranlagung um mehr als 25% verschlechtert hat, können Sie eine neue Berechnung beantragen. Stellen Sie das Gesuch unter www.was-luzern.ch/ipv bis spätestens am 31. Dezember 2027.
Hinweis
Diese Informationen vermitteln eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der WAS Ausgleichskasse Luzern.