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Grundstückgewinnsteuer

Der Gewinn durch Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist zu versteuern. Die veräussernde Partei ist für die Grundstückgewinnsteuer steuerpflichtig.

Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer wird durch das Steueramt vorgenommen, in dessen Zuständigkeitsgebiet das betroffene Grundstück liegt.